Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 19.04.2024

Zerstörtes Vertrauensverhältnis aufgrund eines zerrütteten Mietverhältnisses - Fristlose Kündigung durch Vermieter nur bei Verschulden des Mieters gerechtfertigt

Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mietvertragsparteien aufgrund einer Zerrüttung zerstört ist, rechtfertigt dies nur dann die fristlose Kündigung durch den Vermieter, wenn feststeht, dass die Zerrüttung durch ein pflichtwidriges Verhalten des Mieters verursacht worden ist. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 211/22).

Die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus erhielten im November 2020 eine fristlose Kündigung. Als Begründung wurde angegeben, dass das Mietverhältnis zerrüttet sei. Tatsächlich kam es seit dem Jahr 2014 zu gegenseitigen Vertragsverletzungen. Die Vermieter bewohnten ebenfalls eine Wohnung im Haus. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhoben die Vermieter Räumungsklage. Sowohl das Amtsgericht Brühl als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieter.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses reiche allein, ohne dass festgestellt werden könne, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sei nur dann gegeben, wenn der Grund im Risikobereich des anderen Vertragsteils liege. Es dürfe daher nicht allein darauf abgestellt werden, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zerstört ist.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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