Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 08.05.2024

Steuererstattungsanspruch aufgrund Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse

Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob die Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2016 zur Insolvenzmasse gehört (Az. 8 K 688/23).

Der sich aufgrund des Lohnsteuerabzugs ergebende Steuererstattungsanspruch gehöre ungeachtet dessen, ob der Lohnsteuerabzug vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei, zur Insolvenzmasse. Erstattungsberechtigt nach materiellem Steuerrecht bleibe der Schuldner, auch wenn aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erstattungsanspruch grundsätzlich nur noch zur Insolvenzmasse erfüllt werden könne. Der Insolvenzverwalter sei hinsichtlich der Verwaltungsakte, die die Insolvenzmasse betreffen, als Partei kraft Amtes nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch Inhaltsadressat.

Erstattungspflichtig als Leistungsempfänger sei diejenige Körperschaft, der der gezahlte Betrag entsprechend der Ertragshoheit zustand. Wenn der Insolvenzverwalter grob seine Pflichten verletze, indem er dem Schuldner die Abgabe einer von diesem selbst erstellten Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt ermögliche, das von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis habe, führe die Erstattung des unzuständigen Finanzamts an den Schuldner zum Erlöschen des Anspruchs der Insolvenzmasse.

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