Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 08.05.2024

Zerstrittene WEG: Ermächtigung eines Eigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Verwalterbestellung mittels einstweiliger Verfügung rechtmäßig

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos und zerstritten ist, kann sich ein Wohnungseigentümer mittels einer einstweiligen Verfügung dazu ermächtigen lassen, eine Eigentümerversammlung zwecks Bestellung eines Verwalters einzuberufen. So entschied das Amtsgericht Mainz (Az. 74 C 8/23).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte keinen Verwalter und war zudem zerstritten. Nachdem ein Wohnungseigentümer vergeblich versucht hatte, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, um die Frage der Verwalterbestellung zu klären, beantragte er Anfang des Jahres 2023 beim Amtsgericht Mainz den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Das Amtsgericht gab dem Antrag des Wohnungseigentümers statt und ermächtigte ihn per einstweiliger Verfügung dazu, eine Eigentümerversammlung zwecks Verwalterbestellung einzuberufen. Der Anspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 3 Alt. 3, 26 Abs. 1 WEG. Für die Eilbedürftigkeit spreche die besondere Bedeutung des Verwalters für die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gerade bei zerstrittenen Gemeinschaften bestehe die Besorgnis, dass Beschlüsse nicht rechtzeitig gefasst werden könnten, weil ein faktisches Versammlungshindernis vorliege. Die Bestellung eines Verwalters stelle gerade im Fall einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft eine ordnungsgemäße Verwaltung sicher und entspreche den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer. Für die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung sei die Angabe mehrerer konkreter Verwaltervorschläge nicht erforderlich, da eine Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters nicht getroffen werde. Die Angabe von Vorschlägen wäre nur im Fall der gerichtlichen Verwalterbestellung notwendig.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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