Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


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Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 07.05.2024

Umsätze aus „Betreutem Wohnen” nicht steuerfrei

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Umsätze der Klägerin im Bereich „Betreutes Wohnen” umsatzsteuerfrei sind (Az. 15 K 448/20). Die Klägerin hielt im Streitzeitraum sämtliche Geschäftsanteile an der Altenzentrum L GmbH und der Ambulante Dienste L GmbH. Beide Gesellschaften werden als Organgesellschaften der Klägerin als Organträgerin angesehen.

Ob Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG bis zum 30.06.2013) bzw. 25 % der Fälle (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG ab dem 01.07.2013) von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden, entscheide sich nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift dem leistenden Unternehmer die Anwendung der Steuerfreiheit ermöglichen will und daher unter praktikablen Bedingungen anwendbar sein müsse. Dies gelte umso mehr, als die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gerade in den Fällen ermöglicht werden soll, in denen es an unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Sozialversicherungsträgern, wie nach § 4 Nr. 16 Buchst. b ff. UStG vorausgesetzt, fehle.

§ 4 Nr. 16 Buchst. k bzw. l UStG sei nicht nur dann anzuwenden, wenn der Unternehmer die Erstattung der Kosten, die seinen Leistungsempfängern aufgrund seiner Leistung entstanden sind, durch Sozialversicherungsträger konkret nachweisen könne. Die in § 4 Nr. 16 Buchst. k bzw. l UStG vorgesehene Vergütungsbedingung sei auch dann erfüllt, wenn feststehe, dass die Empfänger der durch den Unternehmer erbrachten Leistungen aufgrund der Zuerkennung einer Pflegestufe zum Leistungsbezug berechtigt seien. In diesen Fällen könne eine Kostentragung durch die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger unterstellt werden.

Im Streitfall habe die Finanzbehörde zu Recht die der Klägerin im Wege der Organschaft zugerechneten Umsätze im Bereich des betreuten Wohnens als steuerpflichtig behandelt, da diese Leistungen weder nach § 4 Nr. 16 UStG noch unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 18 UStG oder § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei seien.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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