Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

» mehr erfahren


Mandantenbereich

Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

» mehr erfahren


Downloads

Hier finden Sie PDF-Dokumente mit Checklisten, Personal­frage­bögen, Merkblätter. Alle Dateien und Formulare lassen sich per Mausklick herunterladen.

» mehr erfahren



Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 26.04.2024

Zur Kündigung eines Schwerbehinderten während der Probezeit

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die fristgerechte Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit diskriminierend im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX (Benachteiligung wegen Behinderung) und damit unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hat (Az. 18 Ca 3954/23).

Der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kläger war seit dem 01.01.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ beschäftigt und wurde in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt. Ab Ende Mai war der Kläger arbeitsunfähig. Am 22.06.2023 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2023.

Das Arbeitsgerichts Köln entschied, dass die fristgerechte Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit rechtswidrig sei, da sie eine Diskriminierung wegen der Behinderung darstelle. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sei nicht wirksam. Der Arbeitgeber sei auch während der Probezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies ergebe die unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. § 167 Abs. 1 SGB IX regele, dass die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahme einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten. Dies habe die Arbeitgeberin im Streitfall nicht getan. Als sie bemerkte, dass der schwerbehinderte Kläger sich während der Wartezeit nicht bewährte bzw. sich nicht ins Team einfügte und ihren Erwartungen nicht entsprach, hätte sie Präventionsmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt präventiv einschalten müssen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
E-Mail
Anruf