Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


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Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 24.04.2024

Klage gegen BioNTech wegen vermeintlicher Schäden durch Corona-Impfstoff abgewiesen

Das Landgericht Frankenthal hat eine vor allem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer Frau wegen vermeintlicher Impfschäden gegen den Hersteller des Corona-Impfstoffs „Comirnaty“ abgewiesen (Az. 8 O 259/22).

Die Frau hatte von dem Pharmakonzern BioNTech u. a. mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, weil es bei ihr im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer zweiten Corona-Schutzimpfung zu einer beidseitigen Lungenarterienembolie gekommen war. Obwohl die Ursache für die Embolie nicht klar habe festgestellt werden können, führte sie diese auf die Impfung zurück. Des Weiteren behauptet sie, seit der Impfung unter einer Immunschwäche zu leiden, die sie als „V-Aids“ (Vakzin-Aids) bezeichnet.

Nach Auffassung des Gerichts hat die erkrankte Frau schon nicht beweisen können, dass die Impfung für die erlittene Lungenembolie ursächlich gewesen war. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Embolie nicht auch auf andere Ursachen, beispielsweise die Einnahme eines oralen Verhütungsmittels („die Pille“) zurückzuführen sei. Dies sei bekanntermaßen ein Risikofaktor für Thrombosen und auch Embolien. Aber auch unabhängig davon sei eine Haftung des Impfstoffherstellers ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz setze nämlich voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen habe, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Der fragliche Corona-Impfstoff sei aber von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor dessen Zulassung ausführlich geprüft worden. Die Abwägung von Nutzen und Risiko sei dabei eindeutig positiv ausgefallen.

Im Hinblick auf die behauptete Immunschwäche namens „V-Aids“ werde darauf hingewiesen, dass im wissenschaftlich-medizinischen Bereich eine solche Erkrankung bereits nicht anerkannt sei. Außerdem habe die Klägerin entsprechende Beschwerden auch nicht hinreichend dargelegt. Weitergehend sei klarzustellen, dass es sich bei dem verwendeten Impfstoff um ein Arzneimittel handele und nicht, wie von der Klägerseite behauptet, um ein Gentherapeutikum.

Hinweis

Auch vor dem LG Koblenz hatte eine Klage zum selben Impfstoff keinen Erfolg (Az. 1 O 258/22).

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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