Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


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Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 28.03.2024

Baum stürzt während Unwetter auf Auto - keine Gefährdungshaftung für Bäume

Im Streit um Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin, deren Pkw durch einen umgestürzten Baum einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, auf Zahlung von 2.875 Euro gegen die Trägerin eines Parkhauses ab (Az. 113 C 18489/22).

Im Streitfall hatte die Klägerin ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus der Beklagten geparkt, für welches die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte. Eines Nachts stürzte ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Baum während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend. Sie warf der Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt zu haben. Wäre der Baum ordnungsgemäß kontrolliert worden, hätte dessen mangelnde Standfestigkeit auffallen müssen.

Das Amtsgericht München wies die Schadenersatzklage ab. Die pauschale Behauptung der Klägerin reiche nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Es bestehe weder ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei einem Unwetter umgestürzter Baum vorgeschädigt war, noch gebe es eine Gefährdungshaftung für Bäume. Die Klägerin habe für die von ihr behauptete Vorschädigung des Baumes keinerlei Beweise erbracht. Auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder, welche die Überreste des Baumes lediglich aus der Entfernung zeigten, reichten als Beweis nicht aus. Im Übrigen könne auch ein gesunder Baum bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien derartige Ereignisse als naturbedingt hinzunehmen.

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