Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 22.03.2024

Zum Anspruch auf Mieterhöhung - Energetische Modernisierung nach Gegenüberstellung eines 5-Jahres-Zeitraums

Ob eine energetische Modernisierung zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie i. S. v. § 555b Nr. 1 BGB führt, bemisst sich anhand einer Gegenüberstellung eines 5-Jahres-Zeitraums vor und nach der Maßnahme. Unbeachtlich sind fiktiv errechnete Einsparungen. So entschied das Landgericht Bremen (Az. 2 S 31/21).

Die Mieterin einer Wohnung erhielt nach dem Einbau eines Gas-Brennwertkessels eine Mieterhöhungserklärung. Die Vermieterin behauptete, es liege eine Modernisierungsmaßnahme vor, durch die im Vergleich zum Status quo Endenergie nachhaltig eingespart werde. Die Mieterin sah dies anders und klagte schließlich auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Das Amtsgericht Bremen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Das Landgericht gab ebenfalls der Mieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu, da die Mieterhöhungserklärung unwirksam sei. Die Vermieterin habe nicht nachweisen können, dass durch den Einbau des Gas-Brennwertkessels nachhaltig Endenergie eingespart werde und somit eine Modernisierungsmaßnahme i. S. v. § 555b Nr. 1 BGB vorliege. Der bestellte Sachverständige habe dies nicht feststellen können. Eine Energieeinsparung sei nur dann nachhaltig, wenn überhaupt eine messbare Einsparung erzielt werde und diese auch dauerhaft sei. Dabei sei nicht allein der Verbrauch aus dem Jahr vor und nach der Modernisierung maßgeblich, da es zu erheblichen Schwankungen im Verbrauch von Energie komme. Vielmehr sei ein Zeitraum von mehreren Jahren heranzuziehen, wobei sich aus einem Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls ein verlässlicher Durchschnittswert ergebe. Das Vorliegen einer dauerhaften Energieeinsparung könne auch nicht allein damit begründet werden, weil eine Einsparung mit dem Einbau eines Brennwertkessels grundsätzlich möglich sei und die prognostischen Berechnungen eine Einsparung ergeben habe. Maßgeblich sei allein der tatsächliche Verbrauch vor und nach dem Einbau der neuen Heizungsanlage.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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