Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 21.03.2024

Schüler haben keinen Anspruch auf Aufnahme in Wunschschule

Eltern in Erfurt haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Kinder auf eine Wunschschule gehen können. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Az. 4 EO 470/23 u. a.) hat in mehreren Fällen einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben, nach denen Kinder im vergangenen Sommer in den Schulen aufgenommen werden mussten, die sie und ihre Eltern als Erstwunsch angegeben hatten. Das Staatliche Schulamt Mittelthüringen hatte gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

Betroffen waren Schüler, die in die 5. Klassen einer Kooperativen Gesamtschule, eines Gymnasiums sowie verschiedener Gemeinschaftsschulen gekommen waren. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts müssten sie nun nach den Winterferien die ihnen zugewiesenen Schulen in Erfurt besuchen. Hintergrund war, dass die Zahl der Anmeldungen an den Erstwunschschulen deren Aufnahmekapazität überschritten hatte. Die Schulen hatten daraufhin ein gesetzlich vorgesehenes Auswahlverfahren angewendet, bei dem vorrangig zu berücksichtigen war, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestand oder Geschwisterkinder bereits in den Schulen lernen. Die übrigen Plätze seien unter den Bewerbern verlost worden, für die die jeweilige Schule am nächsten zum Wohnort lag. Die Kläger kamen dabei nicht zum Zuge.

Das Oberverwaltungsgericht stellte im Eilverfahren weder einen Anspruch der Schüler auf Aufnahme an die Erstwunschschule noch auf Aufnahme in die als Zweitwunsch genannte Schule fest. Es habe unstreitig mehr Anmeldungen als Plätze gegeben. Einen Anspruch auf Ausweitung der Kapazitäten einer bestimmten Schule gebe es nicht. Die staatlichen Stellen hätten bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule einen weiten Organisations- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Willkür überprüft werden könne.

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