Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 21.03.2024

Keine einseitige Umstellung von Urlaubsgeld auf monatliche Zahlungen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitgeber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht einseitig von einer bisher jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen kann, damit der Mindestlohn erreicht wird (Az. 3 Sa 4/23).

Im Streitfall erhielt die Klägerin als Arbeitnehmerin im Juni und Dezember 2021 Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils noch als Einmalzahlung. Ende 2021 kündigte ihr Arbeitgeber an, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig vorbehaltlos und unwiderruflich in jährlich 12 gleich hohen monatlichen Raten zu zahlen und auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Ab Januar 2023 fanden sich auf den monatlichen Abrechnungen Abschläge für das „13. Gehalt“. Dies missfiel der Klägerin.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die vereinbarte Zeit für eine jährliche Zahlung nicht einseitig vom Arbeitgeber auf monatliche Zahlung umgestellt werden, damit der Mindestlohn erreicht wird. Aufgrund der jahrelang von der Klägerin akzeptierten Zahlung in zwei Einmalbeträgen im Sommer und Winter hätten die Parteien eine Leistungszeit gem. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Der Arbeitgeber könne sich insoweit auch nicht auf die Regel berufen, wonach der Schuldner „im Zweifel“ auch früher zahlen darf (§ 271 Abs. 2 BGB).

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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