Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Steuern / Gewerbesteuer 
Montag, 12.08.2024

Leistungen eines Selbstständigen zur Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant Betreuten Wohnens" sind gewerbesteuerfrei

Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des “Ambulant Betreuten Wohnens” gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerfrei. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1719/15).

Fraglich war, ob die vom Kläger aus seinem Unternehmen im Jahr 2013 erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Der Kläger ist ausgebildeter Heilerziehungspfleger. Er ist seit dem Jahr 2005 auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe tätig und erbrachte u. a. im Streitjahr Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe gegenüber Menschen mit geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankten. Der zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) 2014 geschlossene Vertrag („Leistungs- und Prüfungsvereinbarung”), der in Bezug auf die vom Kläger zu erbringenden Leistungen inhaltsgleich für das Streitjahr galt, beschreibt die vom Kläger zu erbringenden Leistungen als ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX.

Die gewerblichen Einkünfte des Klägers seien hier von der Gewerbesteuer befreit, da die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG vorliegen. Danach sind u. a. Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Zur Auslegung des Begriffs der Einrichtung zur ambulanten Pflege ist auf § 71 Abs. 1 SGB XI in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a. F.) zurückzugreifen. Gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI a. F. sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt. Das Unternehmen des Klägers sei eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a. F. Die vom Kläger im Streitjahr betreuten Personen zählen zum Kreis der kranken und pflegebedürftigen Personen. Die Pflegekosten wurden im Streitjahr in mindestens 40 Prozent der Fälle vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe getragen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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