Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Steuern / Gewerbesteuer 
Donnerstag, 18.04.2024

Gewerbesteuer: Gewächshausbau und Pflanzenzucht sind eigenständige Betriebe

Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster unterschiedliche Betriebe mit der Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können (Az. 13 K 986/21 G).

Im Streitfall unterhielt der Kläger einen Betrieb, mit dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern durchführte. Er meldete einen weiteren Betrieb an, der die Züchtung künstlich vermehrter seltener aus dem Ausland bezogener Pflanzenarten und die Schaffung neuer Hybride für den Onlineversand zum Gegenstand hatte. Den Gewinn ermittelte der Kläger für beide Bereiche im Rahmen einer einheitlichen Buchführung. Das beklagte Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass es sich um zwei selbstständige Gewerbebetriebe handele. Es nahm eine Aufteilung der Gewinne vor, die für die Pflanzenzucht zu einem Verlust führte. Den Gewerbesteuermessbetrag für den Gewächshausbau setzte es ohne Berücksichtigung dieser Verluste fest.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage weitgehend ab. Beim Gewächshausbau handele es sich um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden seien, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten.

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