Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 17.03.2023

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Landung nach Tandem-Fallschirmsprung

Das Landgericht Köln entschied, dass ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält (Az. 3 O 176/19).

Im Streitfall kam es bei einem Tandem-Fallschirmsprung wetterbedingt zu einer heftigen Landung, wodurch sich der Kläger schwer verletzte. Der Kläger zog sich einen Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion (Rückenmarksprellung) zu und leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung. Der Kläger forderte von der Anbieterin der Tandem-Sprünge u. a. Schmerzensgeld.

Das Landgericht Köln entschied zu seinen Gunsten. Dem Kläger stehen ein Schmerzensgeld i. H. von 20.000 Euro, materieller Schaden i. H. von 6.838,45 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Flugunfall haftet. Ein Anspruch ergebe sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des § 45 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirmsprung handele es sich um einen Luftbeförderungsvertrag. Ein solcher Vertrag liege auch dann vor, wenn es den Flugzeuginsassen nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die durch das Flugzeug erreichte Höhe zu nutzen. Bei der Landung habe sich der Kläger schwer verletzt. Der vertragliche Schutz des Passagiers umfasse dabei auch das Aussteigen, auch mit Fallschirm, jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befinde.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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