Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


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Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Infothek

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Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 12.05.2025

Umsatzsteuerhinweis für Landwirte und Waldbesitzer: Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Ersatzaufforstung

Wenn ein pauschalierender Landwirt Aufforstungen für Dritte übernimmt, muss er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofe Umsatzsteuer zahlen (Az. V R 18/22). Das Urteil hat hohe Relevanz für Landwirte und Waldbesitzer, die im Auftrag Dritter Flächen aufforsten. Sie sollten daher in vergleichbaren Fällen darauf vorbereitet sein und dieses Urteil in Vertragsverhandlungen berücksichtigen.

Im Streitfall hatte der Kläger auf seinen Flächen für Dritte eine Wiederaufforstung als Ausgleich für Abholzungen angelegt. Das beklagte Finanzamt lehnte die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen ab und legte mangels fehlender Unterlagen die fällige Umsatzsteuer auf der Basis von Schätzungen fest. Es sah in den Aufforstungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, denn die Aufforstung an anderer Stelle diene dem Zweck der Abholzung von Flächen durch Dritte und sei damit keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Gegen diese Umsatzsteuerbescheide klagte der Landwirt. Er war der Ansicht, dass er mit den Aufforstungen „sonstige Leistungen“ gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes erbracht hat und dass die Vergütung der Pauschalierung unterliegt. In erster Instanz teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Ansicht des Finanzamts.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Umsätze aus den Ersatzaufforstungen der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setze in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehle es hieran. D. h., im Streitfall sei das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Dienstleistung zu verneinen. Demnach sei die Entscheidung des Finanzgerichts, dass die von dem Kläger erbrachten Ersatzaufforstungsleistungen, die steuerbar, nicht aber nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei waren, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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