Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

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Recht / Zivilrecht 
Montag, 12.05.2025

Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch unverzügliche Mietnachzahlung

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg kann ein säumiger Mieter durch umgehende Mietnachzahlung die Folgen sowohl einer außerordentlichen als auch einer ordentlichen Kündigung beseitigen. Die Pflichtverletzung könne durch die Schonfristzahlung im milderen Licht erscheinen (Az. 307 S 40/24).

Im Streitfall erhielten die Mieter einer Wohnung wegen Mietrückständen eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie glichen die Mietschulden sogleich aus. Der Vermieter hielt dennoch an der Beendigung des Mietverhältnisses durch die ordentliche Kündigung fest und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Eine Schonfristzahlung könne die Pflichtverletzung eines Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen – wie im Streitfall. Durch den unverzüglichen Ausgleich der Mietrückstände haben die Mieter gezeigt, dass sie bereit seien, sich vertragsgemäß zu verhalten und das Mietverhältnis nicht zu gefährden. Das Landgericht bewertete das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung angesichts der unverzüglichen Nachzahlung der vollständigen Mietschulden auch als treuwidrig.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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