Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 09.05.2025

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Sturz über eine Fräskante auf der Straße

Wer als Fußgänger an einer Fräskante im Baustellenbereich stolpert und sich verletzt, hat nach Auffassung des Landgerichts Koblenz keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Im Urteilsfall sei keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Auf eine mögliche Mitschuld der Klägerin komme es daher in diesem Fall nicht an (Az. 13 S 32/24).

Im Streitfall klagte eine Fußgängerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie war in einer beschilderten Baustelle auf einer Straße ohne Gehweg an einer Fräskante gestürzt und hatte sich das linke Handgelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß auf die Fräskante hingewiesen habe.

Das Landgericht Koblenz gab dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung vollumfänglich statt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadenersatz gem. §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB gegen die Beklagte. Der Beklagten könne bereits keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Bei Straßenbaumaßnahmen müsse nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden. Im Streitfall liege die Sturzstelle auf einer untergeordneten Straße mit deutlich erkennbaren erheblichen Beschädigungen, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet sei. Fußgänger dürften hier keinen hindernisfreien Weg erwarten, wie beispielsweise bei einer Fußgängerzone.

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