Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 26.03.2025

Forschungspreisgeld für Hochschulprofessor für wissenschaftliche Publikationen steuerfrei?

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 12/22).

Im Streitfall war der Kläger von 2006 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E-Universität und im Jahr 2010 daneben als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut beschäftigt. Im Rahmen eines Habilitationsvorhabens veröffentlichte er in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die E-Universität dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der S-Hochschule berufen. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Jahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis vom Y-Institut. Das beklagte Finanzamt ordnete diesen Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Münster – keinen Erfolg (Az. 13 K 1398/20 E).

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem Preisgeld nicht um eine steuerbare Einnahme des Klägers. Insbesondere gehöre das Preisgeld nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sei auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) anzusetzen. Denn der Kläger wurde mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Des Weiteren komme auch eine Besteuerung des Preisgeldes als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) nicht in Betracht, da der Wissenschaftspreis kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger angefertigten Habilitationsschriften darstellt. Vielmehr sei der Preis aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen worden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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