Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

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Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 25.03.2025

Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung über die Tragung der Maklerkosten

Ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung führender Verstoß gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns liegt vor, wenn ein Makler allein für den Verkäufer einer Immobilie tätig geworden ist und der Käufer zur Zahlung des vollen Honorars an den Makler verpflichtet wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 138/24).

Im Streitfall erwarben die Kläger ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin das beklagte Maklerunternehmen beauftragt. Hierfür sollte sie laut Vertrag eine Provision in Höhe von 25.000 Euro zahlen. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um diesen Betrag reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem beklagten Maklerbüro zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, welches sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags auch bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Die Käufer verlangen die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Wenn die Käufer den von der Verkäuferin bestellten Makler bezahlen sollen, verstößt das gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns – auch wenn der Kaufpreis dafür reduziert wird. Nach Auffassung der Richter wird damit der gesamte Vertrag nichtig. Wird entgegen § 656d BGB der Maklerlohn nicht hälftig zwischen den Parteien eines Immobilienkaufs geteilt, ist der gesamte Maklervertrag nichtig. Das gelte auch dann, wenn die Käuferseite faktisch nicht schlechter dasteht.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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