Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Montag, 24.03.2025

Vorschneller Schufa-Eintrag löst Schadenersatzpflicht nach DSGVO aus

In einer Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Anspruch auf immaterielle Entschädigung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Anlass war im Streitfall ein von einem Mobilfunkunternehmen vorschnell veranlasster Schufa-Eintrag einer Kundin.

Im Streitfall hatte die Kundin ihren Handytarif zu günstigeren Konditionen um 24 Monate verlängert, diese Entscheidung jedoch kurze Zeit später widerrufen. Trotzdem stellte das Mobilfunkunternehmen der Kundin mehrfach Beträge in Rechnung, die diese unter Berufung auf ihren Widerruf aber nicht zahlte. Später veranlasste das Unternehmen einen Eintrag der Kundin bei der Schufa wegen rückständiger Zahlungen. Zwar beantragte das Unternehmen zehn Tage später die Löschung des Eintrags, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schufa-Meldung nicht vorlagen. Jedoch erfolgte die Löschung seitens der Schufa erst ca. zwei Jahre später vollständig. Gegen die von dem Mobilfunkunternehmen erhobene Klage auf Zahlung der angeblich rückständigen Forderungen wehrte sich die Kundin u. a. mit einer Widerklage auf Verurteilung des klagenden Mobilfunkunternehmens zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz i. H. von 6.000 Euro nebst Zinsen.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Mobilfunkunternehmens ab und bejahte den Schadensersatzanspruch der Kundin. Der Mobilfunkanbieter habe seine Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 und Art. 6 DSGVO verletzt, indem die Daten an die Schufa gemeldet wurden, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert waren. Veranlasst ein Mobilfunkunternehmen unberechtigt einen Schufa-Eintrag eines Kunden wegen behaupteter Zahlungsrückstände, habe der Kunde Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO, so die Richter. Daher sprach das Oberlandesgericht der Kundin 500 Euro als Entschädigung zu.

Gegen diese Entscheidung legte die Kundin aber das Rechtsmittel der Revision ein, weil sie eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro begehrte. Ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis.

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