Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 11.02.2025

Geld statt Gutschein bei annulliertem Flug

Auch wenn ein Passagier den Flugpreis mittels eines Gutscheins beglichen hat, den er für einen stornierten Flug von der Fluggesellschaft erhalten hatte, kann er nicht per AGB verpflichtet werden, bei erneuter Annullierung wieder einen Gutschein zu akzeptieren. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die Richter sahen in der Klausel einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung (Az. IX ZR 236/23).

Im Streitfall buchten vier Passagiere vor dem 01.12.2019 bei der beklagten Fluggesellschaft für Mai und Juni 2020 Flüge zu einem Gesamtpreis von rund 480 Euro und bezahlten den Flugpreis. Am 01.12.2019 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Fluggesellschaft setzte während des Verfahrens den Flugbetrieb fort. Nach pandemiebedingter Absage des Flugs stellte die Fluggesellschaft den Passagieren einen Gutschein in Höhe des Flugpreises aus. Diesen lösten sie im November 2020 – kurz bevor das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan abgeschlossen wurde – für eine Flugreise von Düsseldorf nach Kavala (Griechenland) ein. Auch dieser Flug wurde von der Fluggesellschaft weniger als zwei Wochen vor Abflug – entschädigungslos – annulliert. Die enttäuschten Passagiere traten ihre Ansprüche an einen Dienstleister ab. Diese nahm die beklagte Fluggesellschaft in Anspruch.

Das Amtsgericht sowie das Landgericht gaben der Klage statt. Die Revision der Fluggesellschaft hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund der Frage, ob es sich bei der Forderung der Passagiere um eine Masseverbindlichkeit handelte, was der Bundesgerichtshof bejahte, entschieden die Richter im Streitfall eine reiserechtliche Frage mit und sprachen den Flugpassagieren auch in letzter Instanz einen Anspruch auf vollständige Erstattung zu. Die Ausstellung des weiteren Gutscheins durch die Fluggesellschaft sei unwirksam, da keine schriftliche Zustimmung vorgelegen habe.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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