Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 12.12.2024

Unterliegen Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft eines Unternehmens in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Frage entschieden, ob Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft eines Unternehmens in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz unterliegen und ob die Hinzurechnungsbesteuerung hier einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt (Az. 1 K 2666/19).

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, war zu 100 % an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Dieser oblag innerhalb der Unternehmensgruppe der Klägerin das zentrale Abrechnungs- und Delkrederegeschäft für den Wareneinkauf. Sie führte die Zahlungsregulierung sowohl für konzerninterne Lieferanten und Abnehmer als auch für externe Lieferanten und Franchisenehmer durch. Zudem trug sie das Ausfallrisiko gegenüber den externen Lieferanten. Daneben erzielte die Tochtergesellschaft Zinseinkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristiger Geldanlage.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft seien bei funktionaler Betrachtungsweise als wirtschaftlich zusammengehörig einheitlich zu beurteilen, wobei die Zahlungsabwicklung die Haupttätigkeit darstelle. Die Tochtergesellschaft erziele damit aktive Einkünfte sowohl aus dem Betrieb eines Kreditinstituts (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) als auch aus Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG). Die Geschäfte würden nicht überwiegend gegenüber der Klägerin oder dieser nahestehenden Personen betrieben.

Für das Jahr 2011 verstoße die Hinzurechnung zudem gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Ab diesem Jahr bestehe aufgrund der geänderten DBA-Auskunftsklausel mit der Schweiz eine Überprüfungsmöglichkeit für die deutschen Finanzbehörden. Die Tochtergesellschaft sei keine rein künstliche Gestaltung, sondern in der Schweiz tatsächlich angesiedelt und übe dort eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit aus.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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