Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 12.12.2024

Zur Haftung nach Sturz im Linienbus

Die rabiate Fahrweise eines Pkw-Fahrers führte zu einer Vollbremsung eines Linienbusses und zum Sturz des Klägers im Bus. Dieser verklagte den Fahrer des Pkw sowie dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht München entschied, dass die Haftung des Pkw-Fahrers jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen ist (Az. 338 C 15281/24).

Im Streitfall war der 76-jährige Kläger in einem Linienbus unterwegs. Er hatte einen Einkaufstrolley dabei, auf dem seine rechte Hand ruhte. Mit der linken Hand hielt er sich am Handlauf fest, als der Linienbus plötzlich eine Vollbremsung machte. Der Kläger stürzte und verletzte sich. Dafür machte er den Fahrer eines Pkw verantwortlich.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar habe der Pkw-Fahrer bei einem Spurwechsel nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt und damit die Vollbremsung des Linienbusses provoziert, doch das Mitverschulden des Klägers hebele die Haftung des Autofahrers vollständig aus. Fahrgäste seien gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft verpflichtet, sich im Linienbus einen festen Halt zu verschaffen. Dagegen habe der Kläger verstoßen. Eine Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen und ein Trolley biete keinen Halt. Des Weiteren seien auch genug Sitzplätze frei gewesen, wie Aufnahmen der Bus-Innenkamera zeigten.

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