Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 12.12.2024

Unwirksame Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift

Das Landgericht Darmstadt hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eine Mieterhöhung nach Modernisierung unwirksam ist (Az. 8 S 7/23).

Nachdem die Vermieterin nach Ankündigung umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchgeführt und die Klägerin schriftlich zur Zahlung einer höheren Miete aufgefordert hatte, wehrte sich diese mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Mieterhöhung. Die Klägerin machte geltend, dass die Mieterhöhung wegen Modernisierung nicht ordnungsgemäß berechnet und erläutert worden sei. Das ergebe sich daraus, dass die dem Schreiben beigefügte Kostenzusammenstellung, Berechnung und Erläuterung im Sinne von § 559b BGB wegen der geringen Schriftgröße von 4 bis 5 unzureichend sei.

Das Landgericht Darmstadt entschied, dass die Vermieterin keine höhere Miete verlangen kann, weil das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin unwirksam war. Die Anlage zum Mieterhöhungsverlangen „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ sei nicht für den durchschnittlichen Mieter lesbar und erfülle somit nicht die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB. Der durchschnittliche Leser könne diese in der Regel nur lesen, wenn die Schriftgröße mindestens 6 betrage. Diese Schriftgröße sei im Streitfall von der Vermieterin im Mieterhöhungsschreiben nicht eingehalten worden. Des Weiteren sei die Schrift nach Einschätzung des Gerichts teilweise sehr verwaschen und damit besonders unleserlich.

Die Richter haben die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Sie begründeten dies damit, dass es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt.

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