Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

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Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 13.12.2024

Durch Unterschlagung oder durch Untreue erlangte Einnahmen sind keine steuerbaren Vermögensmehrungen

Die Weiterleitung veruntreuter Gelder stellt keinen steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Durch Unterschlagung oder durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 84/23).

Bei der steuerrechtlichen Beurteilung könne es keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern komme und diese sodann zum Zwecke der Bestechung teilweise weiterleite oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasse, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.

Im Streitfall bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahingehend, dass auch der Kläger von dem von ihn veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte. Mithin stelle die von dem Kläger und H getroffene Unrechtsvereinbarung eine, im Vorfeld der von dem Kläger an H veranlassten Überweisung, objektiv getroffene “Beuteteilungsabrede” dar, sodass die “Rückzahlung” des H an den Kläger nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für dessen veranlasste Überweisung angesehen werden könne, sondern lediglich als faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Letztlich könne es bei der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts keinen Unterschied machen, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese sodann zum Zwecke der Bestechung teilweise an H weiterleitet oder zunächst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren. Die “Rückzahlung” unterliege – mangels steuerbarer Einkünfte aus Leistungen – auch nicht der Einkommensteuer aus Gewerbebetrieb.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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