Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


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Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Infothek

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 31.10.2024

Höhe der Grundsicherung ist verfassungsgemäß - Kein zusätzlicher Inflationsausgleich erforderlich

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 12 AS 1814/22).

Der 1966 geborene Kläger machte bei der beklagten Gemeinde vergeblich höhere SGB II-Leistungen für 2022 geltend. Dabei zweifelte er die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs an und verlangte die Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs. Das Sozialgericht Münster wies seine Klage ab.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht zurückgewiesen. Zwar seien die Inflationsrate und damit der Kaufkraftverlust für das zur Verfügung stehende Einkommen auch in Form von staatlichen Transferleistungen derzeit und schon im Jahr 2022 erheblich gewesen, eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Inflationswerte seien nicht ohne weiteres auf die regelsatzrelevanten Güter zu übertragen. Welche Schlussfolgerungen aus der Inflationsrate für eine Anpassung der Regelleistungen aufgrund dieser Teuerungsrate zu ziehen seien, sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser müsse bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufgreifen und unzureichende Berechnungsschritte korrigieren. Eine solche Reaktion sei erfolgt. Bereits für den Monat Juli 2022 sei von Amts wegen eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 Euro gewährt worden (§ 73 SGB II), womit der Gesetzgeber der regulären Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zuvorgekommen sei. Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 dokumentiere die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung. Damit habe er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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