Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 29.05.2024

Steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags über Fremdleistungen zwischen Vater und Sohn bei arbeitsteiliger Entwicklung von Software

Das Hessische Finanzgericht hatte zum Verlust- und Betriebsausgabenabzug bei der Entwicklung von Software zu entscheiden. Fraglich war, ob der Kläger hinsichtlich einer erklärten selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler mit einer Gewinnerzielungsabsicht handelte und ob Aufwendungen für Fremdleistungen, die vom Sohn gegenüber dem Kläger erbracht worden sein sollen, abzugsfähig sind (Az. 3 K 1249/16).

Die Gewinnerzielungsabsicht (hier in Bezug auf die selbstständige Tätigkeit eines im Hauptberuf als Professor tätigen Softwareentwicklers) sei eine innere Tatsache, die anhand objektiver Beweiszeichen im Wege der Einzelabwägung zu ermitteln sei. Freiberufliche Besonderheiten können rein betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Einzelfall überlagern.

Der Kläger habe hier zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass er in den Streitjahren unter Mithilfe seines Sohnes eine Berechnungssoftware für die Vorentwicklung geräuschloser Fahrzeuge entwickelt hat und in Bezug auf seine selbstständige Tätigkeit als Softwareentwickler mit einer Gewinnerzielungsabsicht tätig wurde. Er habe im Rahmen dieser Tätigkeit nachweislich Fremdleistungen der Firma seines Sohnes bezogen, die er – ebenso wie die übrigen betrieblich veranlassten Aufwendungen – als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehen kann.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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