Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



Unsere Leistungen

Wir vertreten Sie in allen steuer­lichen Angelegen­heiten gegenüber den Finanz­behörden und stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Optimierung Ihrer Steuer­belastung hilfreich zur Seite.

» mehr erfahren


Mandantenbereich

Wir bieten Ihnen auch über unsere Webseite einen umfang­reichen und informativen Service. Wir stellen unseren Mandanten tages­aktuelle Informationen rund um die Themen Steuern und Recht zur Verfügung.

» mehr erfahren


Downloads

Hier finden Sie PDF-Dokumente mit Checklisten, Personal­frage­bögen, Merkblätter. Alle Dateien und Formulare lassen sich per Mausklick herunterladen.


» mehr erfahren



Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Sonstige 
Dienstag, 14.05.2024

Kosten für „Leerfahrt“ eines Abschleppwagens müssen bei anderem Abschleppvorgang an selber Stelle nicht voll übernommen werden

Wenn ein Abschleppwagen kommt, um ein falsch geparktes Auto abzuschleppen, entstehen auch Kosten, wenn der Fahrer noch rechtzeitig vor dem Abtransport erscheint. Doch solche sog. Leerfahrten können nicht in voller Höhe abgerechnet werden, wenn der Abschleppwagen gleich vor Ort statt dem ursprünglich geplanten, ein anderes falsch abgestelltes Auto mitnimmt. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 5 K 82/23).

Ein Autofahrer parkte seinen Pkw an der rechten Straßenseite so ungeschickt, dass zu wenig Durchfahrtbreite übrig blieb. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts wollte das Hindernis beseitigen lassen und benachrichtigte einen Abschleppdienst. Dieser kam mit seinem Fahrzeug. Doch bevor das Auto abgeschleppt werden konnte, erschien dessen Fahrer und konnte seinen Pkw noch selbst wegfahren. Die Kosten für die Maßnahme in Höhe von rund 300 Euro beglich der Mann noch vor Ort. Doch anstelle des Autos des späteren Klägers nahm der Fahrer des Abschleppwagens dann kurzerhand den dahinter stehenden Wagen mit, der ebenfalls falsch parkte. Daher forderte der Mann den gezahlten Betrag wieder zurück. Wenn unmittelbar ein anderes Auto mitgenommen werde, handle es sich nicht um eine Leerfahrt. Das akzeptierte das Abschleppunternehmen nicht. Es wären bereits konkrete Vorbereitungen für das Abschleppen getroffen worden – erst dann sei der Mann zu seinem Auto gekommen.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers, der nur ca. 60 Euro hätte zahlen müssen. Es sei keine „Leerfahrt“, wenn ein anderes als das eigentlich beabsichtigte Auto unmittelbar danach abgeschleppt und dem zweiten Falschparker die Kosten dafür berechnet werden. Allerdings könne das Abschleppunternehmen Kosten für Aufwendungen verlangen, wenn der Abschleppvorgang schon begonnen hatte. Auf eine bereits bestehende technische Verbindung zwischen den beiden Fahrzeugen komme es dabei nicht an. Die Kosten für diese Vorbereitungen allein schätzte das Gericht hier auf rund 60 Euro.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
E-Mail
Anruf