Schmelz - Steuerberatungsgesellschaft mbH
Ihr Steuerberater in Winsen (Aller)


Herzlich Willkommen in unserer Steuerkanzlei in Winsen (Aller) 

Eine individuelle und persönliche Be­ra­tung unserer Mandanten ist uns dabei besonders wichtig.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und sind Ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen steuer­recht­lichen und be­triebs­wirt­schaf­tli­chen Fragen. Auf unserer Internetseite finden Sie alle Informationen über unsere Kanzlei sowie alles Wissenswerte und wichtige Infor­matio­nen rund um das Thema Steuern. Wir bieten Ihnen ein breites Dienst­­leis­tungs­spek­trum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Un­ter­neh­mens­be­ratung bis hin zur Wirt­schafts­prü­fung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfah­rung und stets ak­tuell­stem Wissens­stand in Steu­er­sa­chen sind Sie bei uns bestens auf­ge­ho­ben. Ge­mein­sam mit un­se­ren qua­lifi­zier­ten Mit­arbei­tern und Ko­ope­rations­part­nern stehen wir Ihnen bei jedem Anliegen und allen Fragen tat­kräf­tig zur Seite.

Mit unserem Konzept der ganz­heit­lichen Beratung stehen wir Ihnen natürlich auch bei kom­plexen recht­lichen Fragen zur Seite. Da nahezu alle steuerlichen Vor­gänge auch rechtliche Folgen haben, können Sie auf eine optimale und um­fas­sen­de Beratung durch unsere Rechts­ex­per­ten setzen.



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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 26.01.2023

"Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" - Schönheitsreparaturklausel unwirksam

Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach das “Streichen der Fenster und der Außentüren von innen” verpflichtend ist, ist unwirksam, da nicht deutlich wird, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 150/22).

Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg u. a. über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel. Die betreffende Klausel verpflichtete den Mieter zum “Streichen der Fenster und der Außentüren von innen”. Der Mieter hielt dies für unzulässig, da nach der Klausel das Streichen der Fenster von außen geschuldet sei.

Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Die laufenden Schönheitsreparaturen seien nicht auf den Mieter abgewälzt worden. Einer wirksamen Abwälzung stehe entgegen, dass aus der Klausel nicht hinreichend deutlich werde, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Es bestünden Zweifel, dass sich die Formulierung “von innen” hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehe. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Vermieters. Jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) überschreite in der Klausel enthaltenes Streichen der Fenster von außen den Bereich der wirksam abwälzbaren Schönheitsreparaturen. Bei dem Streichen der Fenster von außen gehe es nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung. Eine sprachliche Reduktion auf das zulässige Maß sei als unzulässige Geltungsart der Reduktion nicht möglich.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 
 
 
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